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Gremiumssatzung des Nachuntersuchungsregisters

Ziele

Das Nachuntersuchungsregister wurde von KEKS e.V. initiiert. Es basiert auf Daten, welche im Rahmen des Nachuntersuchungsbuches erhoben werden. Dieses entstand auf Grundlage des bei KEKS e.V. vorhandenen Wissens in enger Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Beirat und ausgewählten Testklinken.

Zur Gewährung der Neutralität soll die zukünftige konzeptionelle Weiterentwicklung und Führung des Nachuntersuchungsregisters durch ein Gremium zum Nachuntersuchungsregister erfolgen.

Satzung

Das Register hat seinen Sitz in Stuttgart. Eigentümer und im Sinne des Pressegesetzes verantwortlich sind:

KEKS e.V., Sommerrainstr. 61, 70374 Stuttgart

Organisation des Gremiums

Das Gremium setzt sich aus einer Gruppe ständiger Mitglieder und einer Beratergruppe zusammen. Darüber hinaus können zu Informationszwecken Gäste als Zuhörer zugelassen werden.

Zwei Gremiensitzungen pro Kalenderjahr sind bindend. Die Anzahl der Sitzungen sollte pro Kalenderjahr vier nicht überschreiten. Es ist eine Zeitspanne zwischen den Sitzungen von mindestens 8 Wochen anzustreben.

Die Gruppe der ständigen Mitglieder setzt sich zusammen aus:

- Repräsentanten teilnehmender Kliniken mit zwei Personen

- Patientenvertreter oder Selbstbetroffene mit einer Person

- Mitglied des wissenschaftlichen Beirats von KEKS e.V. mit einer Person.

- KEKS e.V., Geschäftsführung mit einer Person

- KEKS e.V., geschäftsführender Vorstand mit einer Person

Die ständigen Mitglieder des Gremiums erhalten je ein Stimmrecht und sind somit als Entscheidungsträger benannt.

Die Gruppe der ständigen Mitglieder wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher, der in Pattsituationen über eine zweite Stimme verfügt. Der Sprecher des Gremiums kann nicht der KEKS e.V.-Vorstand oder der KEKS e.V.-Geschäftsführer sein.

Die Mitgliedschaft im Gremium des Nachuntersuchungsregisters ist auf vier Jahre beschränkt. Alle vier Jahre endet die Amtszeit und kann auf Wunsch der einfachen Mehrheit im Gremium verlängert werden.

Scheidet ein Mitglied nach vier Jahren ordnungsgemäß oder aus persönlichen Gründen vor Ablauf von vier Jahren aus, wird durch das Gremium eine Nachfolgeperson gesucht, angesprochen und mit einfacher Mehrheit gewählt.

Zum Start des Gremiums wurden die Mitglieder initial durch KEKS e.V. berufen. Spätere Mitglieder sind im rollierenden System zu installieren oder zu entlassen.

Die Gruppe der ständigen Mitglieder besteht dauerhaft aus sechs Personen und kann nicht erhöht werden.

Die Gruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der stimmberechtigten Personen anwesend sind. Der Sprecher muss bei Entscheidungen in jedem Fall anwesend sein.

Alle finanziell relevanten Entscheidungen bezüglich des Nachuntersuchungsregisters, die über ein im Voraus definiertes Jahresbudget hinausgehen, bedürfen der Zustimmung von KEKS e.V. Die Zustimmung ist im Protokoll ausdrücklich zusätzlich zu vermerken. Da KEKS e.V. die Finanzierung des Nachuntersuchungsregisters obliegt, erhalten der Vorstand und Geschäftsführer von KEKS e.V. für finanziell relevante Fragen, die über das Budget hinausgehen, ein Vetorecht. Das Entscheidungsgremium kann gegen dieses Veto des Vorstandes oder des Geschäftsführers von KEKS e.V. keine Beschlüsse fassen.

In der Beratergruppe des Gremiums des Nachuntersuchungsregisters sind die folgenden Funktionen vorgesehen:

- Netzwerk Selbsthilfe 1 Person

- Juristen 1 Person

- Dienstleister 1-2 Personen

- Therapeuten / Spezialisten 2-3 Personen

- Krankenkassen 1 Person

- KEKS-Mitarbeiter 1-2 Personen

Die Beratergruppe für eine Sitzung soll fünf Personen nicht überschreiten. Sie erhält kein Stimmrecht und hat eine rein beratende und informelle Funktion. Die ersten Mitglieder der Beratergruppe werden durch KEKS e.V. vorgeschlagen und berufen. Je nach Tagesordnungspunkt und anstehenden Entscheidungen, werden die Berater durch die Gruppe der ständigen Mitglieder zu Sitzungen eingeladen.

Die Beratergruppe ist ein freies Organ und wird somit weder gewählt, noch existieren bindende feste Fristen für die Mitgliedschaft.

Berater erhalten bei Entscheidungen, zu denen sie beigetragen haben, ein Einspruchsrecht. Dieser Einspruch muss binnen vier Wochen nach Zugang des Sitzungsprotokolls schriftlich vorgebracht werden. Es bewirkt, dass Entscheidungen in einer Folgesitzung einmalig erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden und der Beratergruppe eine weitere Möglichkeit zur Erklärung eingeräumt wird.

Dazu können Berater weitere Berater vorschlagen, die für eine Entscheidungsfindung relevant sein können. Diese können dann eingeladen und gehört werden.

Aufgaben des Gremiums

Das Gremium entscheidet über die Weiterentwicklungen und Detailfragen der Umsetzung des Nachuntersuchungsregisters im Rahmen eines vorgegebenen Jahresbudgets. Es nimmt die Priorisierung anstehender Aufgaben vor.

Das Gremium definiert Auswertungen für teilnehmende Kliniken, die von allgemeinem Interesse sind. Teilnehmende Kliniken und Dritte können beim Gremium beantragen, wissenschaftliche Fragestellungen mithilfe des Registers zu bearbeiten und zu publizieren. Das Gremium berät über diese Anfragen und entscheidet über deren Zulassung und Unterstützung.

Generell dürfen Entscheidungen des Gremiums den definierten Grundsätzen des Registers, die in der Präambel des Nachuntersuchungsregisters beschrieben sind, nicht widersprechen oder dem Register in irgendeiner Art schaden.

Zur Dokumentation der Gremiumssitzungen ist in jedem Fall ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Zu diesem Zweck kann zusätzlich ein externer Protokollführer benannt werden. Das Sitzungsprotokoll ist allen Sitzungsteilnehmern innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung zuzusenden.

Informationen

Aktuelle Informationen, Termine und Erläuterungen sind der Internetseite www.oesophagusnachsorge.de zu entnehmen.

Die Pflege der Seite erfolgt durch KEKS e.V. in Zusammenarbeit mit dem Gremium.

Der Aufbau der Internetseite erfolgte über KEKS e.V.

Auslagenerstattung

Die Auslagen und Reisekosten ggf. Übernachtungskosten zur Teilnahme an Gremiumssitzungen werden durch KEKS e.V. erstattet. Hierbei gelten folgende Regelungen:

Übernachtungskosten dürfen 85 Euro incl. Frühstück pro Person und Nacht nicht übersteigen. Bahnfahrten sind nur in der 2. Klasse abrechenbar.

Flugkosten dürfen den doppelten aktuellen Satz einer Bahnfahrt in der 2. Klasse nicht übersteigen. Die Anschrift zur Auslagenerstattung ist der Seite www.oesophagusnachuntersuchung.de zu entnehmen.

Diese Satzung wurde am 27.07.2011 durch das Gremium einstimmig angenommen.